Der Verein
Die Satzung des TV Wolbeck
Stand 13.04.2016
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze der Tätigkeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Haftung
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Ehrenrat
§ 12 Vereinsjugend
§ 13 Kassenprüfer
§ 14 Auflösung des Vereins
Der im Jahre 1962 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Wolbeck von 1962 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Münster und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nr. 1978 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, dies umfasst den Breiten- und Leistungssport wie den Gesundheits-, Rehabilitations- und Behindertensport, die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der unterschriebenen Beitrittserklärung unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge, Zusatzentgelte und Gebühren. Beitrittserklärungen sind schriftlich in der Geschäftsstelle einzureichen. Mit der Beitrittserklärung eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Über diese Erklärung entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Beitritt in den Verein gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt wird. Einer Angabe von Gründen bedarf es nicht. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch Vorstandsbeschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung desselben schriftlich Einspruch beim geschäftsführenden Vorstand erheben. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.
Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende und Ehrenratsmitglieder ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet
1. Der Austritt ist schriftlichbis zu 4 Wochen vor Ende eines Kalenderhalbjahresgegenüber dem Gesamtvorstand zu erklären.
2. Ein Ausschluss kann erfolgen
Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Gesamtvorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrates ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
3. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftshalbjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
4. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.
1. Beiträge, Zusatzentgelte und Gebühren sind Bringschulden.
2. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls abteilungsspezifische Zusatzentgelte, die grundsätzlich zu Beginn eines jeden Halbjahres im Voraus per Lastschrift eingezogen werden. Auf Antrag eines Mitglieds der Abteilung Kraft und Ausdauer kann sein monatlicher Mitgliedsbeitrag und alle monatlich für ihn anfallenden Zusatzentgelte gegen Gebühr zu Beginn eines Monats im Voraus per Lastschriftverfahren eingezogen werden. Der Familienbeitrag ist von dieser Sonderregelung ausgenommen. Eine monatliche Zahlweise ist ausschließlich im Lastschriftverfahren möglich.
Zusätzlich können Umlagen, Aufnahme-, Einführungs- und Kursgebühren erhoben werden.
Über die Höhe der Beiträge, Zusatzentgelte und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über die Höhe der Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand.
3. Bei Eintritt sind Beiträge, Zusatzentgelte und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Kursgebühren werden zu Beginn des Kurses im Voraus eingezogen.
4. Rückständige Beiträge, Zusatzentgelte, Gebühren und Umlagen können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Organe des Vereins sind:
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang (Internet, Email) mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand und durch Bekanntgabe in den einzelnen Sportgruppen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl des Vorstandes, Ehrenrates und der Kassenprüfer
d. Festsetzung der Beiträge
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Erschienenen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Erschienenen beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem der stimmberechtigten Erschienenen verlangt wird.
8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch Nichtmitglieder können in Ämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen des Vereinsjugendtages aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge abzuschließen. Der Geschäftsführer wird durch Abschluss des Dienstvertrages Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und scheidet mit Beendigung des Dienstvertrages aus dem Vorstand aus.
4. Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Ausnahme bildet hier der Vertreter des Vereinsjugendausschusses, der vomVereinsjugendtag gemäß der Jugendordnung gewählt wird.
5. Die Amtszeit beginnt
6. Die gewähltenMitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
7. Scheidet ein gewähltesVorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
8. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Der Gesamtvorstand beruft Beigeordnete, deren Aufgabenbereich durch die Geschäftsordnung näher geregelt wird. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ferner ist er berechtigt Abteilungen zu gründen oder zu schließen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
9. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.Bei Bedarf können Vorstandsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Tätigkeit entscheidet der Gesamtvorstand.
1. Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des Vereins wird ein Ehrenrat gebildet. Er besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
2. Jedes Jahr findet die Wahl eines Ehrenratsmitgliedes für die Dauer von 3 Jahren statt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Personen bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Ehrenratsmitglied erfolgt bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Neuwahl. Bis dahin kann ein Vereinsmitglied vom Gesamtvorstand mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Ehrenratsmitgliedes beauftragt werden.
3. Ehrenratsmitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören.
4. Der Ehrenrat wird – abgesehen von seiner Zuständigkeit nach § 4 und § 5 – aus eigenem Entschluss oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern tätig.
5. Der Ehrenrat entscheidet einstimmig.
Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung. Organe der Sportjugend sind der Vereinsjugendtag und der Vereinsjugendausschuss. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses gehört dem Gesamtvorstand des Vereins an. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
1. Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
2. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Die direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass drei Viertelder erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt , sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
2. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports verwenden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.04.2016 einstimmig genehmigt.
Zu den PDF-Downloads:
von 1962 e.V.
Brandhoveweg 97
48167 Münster-Wolbeck
Tel: 0 25 06 - 30 21 02
Fax: 0 25 06 - 30 28 64
E-Mail: info@tvwolbeck.de
www.medlay.de
Jörg Kersten
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